25    FORDERUNGEN  AN  DIE  BEHÖRDEN

 

 

1)     Es sind von unabhängiger Seite auf aktueller Datenbasis und unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung eine Risikoanalyse und eine Unweltverträglichkeitsprüfung zum Gesamtbetrieb und zum ILS33 zu erstellen. Zu berücksichtigen sind hierin auch die Verdichtungsabsichten in der Raumnutzung im vom Flugverkehr betroffenen Gebiet.

2)     Die Lärmpegel im Lärmbelastungskataster von 2001 sind zwingend einzuhalten; der dargestellte Lärmteppich darf sich räumlich nicht erweitern. Gegebenenfalls sind zu diesem Zweck die Quoten der Flugroutenbenützung zu limitieren und/oder die Benützung einzelner Flugrouten von den effektiven Lärmwerten der einzelnen Maschinen abhängig zu machen.

3)     Die rechtliche Gültigkeit des ILS33-Abkommens mit Bezug auf die Espoo-Konvention ist von unabhängiger Stelle auf die Einhaltung der Espoo-Bedingungen zu prüfen. Gegebenenfalls ist das Abkommen als nichtig zu erklären.

4)     Die Anzahl direkter Südstarts (Flugrouten BASUD6Y und HOC6Y) darf nicht erhöht werden. Das bestehende Abkommen ist in eine rechtsverbindliche Form zu überführen, worin auch festzuhalten ist, dass sich die direkten Südstarts an keinem Wochentag überproportional häufen dürfen.

5)     Die stärkere Benützung der Nebenpiste 08/26 ist im Betriebsregelement des Flughafens zu verankern. Dem EuroAirport sollten bei Nichterfüllen der Start- und Landequoten auf Piste 08/26 Bussgelder auferlegt werden, die einem Lärmschutzfonds für Betroffene auf Schweizer Territorium zuzuführen sind.

6)     Die Nachtsperrzeit ist auf 23 Uhr bis 06 Uhr zu erweitern (Sanitätsflüge ausgenommen).

7)     Die lärm- und zeitabhängigen Gebühren  am EuroAirport sind für Landungen und Starts gleich zu gestalten und insgesamt deutlich zu erhöhen. Sie müssen zur Entschädigung von fluglärm-bedingter Wertverminderung von Grundstücken und Liegenschaften sowie zur finanziellen Unterstützung bei fluglärm-bedingten Bauauflagen sowohl auf französischem, als auch auf schweizerischem Staatsgebiet verwendet werden.

8)     Der EAP ist zu verpflichten, für die Lärmtaxen den offiziellen ACI-Lärmindex für Flugzeuge zu verwenden statt der eigenen, lärmfreundlichen Akustikgruppen.

9)     Die Kontrolle der ILS33-Benützung ist inklusive Einhaltung des Einflugkorridors zu intensivieren und einer neutralen Stelle zu übertragen.

10)   Die Kontrolle über die Einhaltung von Standardflugrouten ist zu verschärfen. Der Flugbetrieb ist mittels geeigneter Staffelung von Starts und Landungen so zu gestalten, dass die Standardflugrouten eingehalten werden können.

11)   Die neuen Abflugprozeduren mittels RNAV (flächendeckendes Navigationssystem) - LUMEL6P, ELBEG6P, BASUD6P und HOC6P - sind so umzugestalten, dass Allschwil-Dorf nicht direkt überflogen wird, sondern die Flugroute ausserhalb der Landesgrenze zwischen den Gemeinden Hégenheim, Buschwiller, Wentzwiller und Allschwil zu liegen kommt. Nichteinhaltung der Flugrote ist zu ahnden.

 

12)   Bei Starts auf Piste 15 Richtung Süden ist die Startposition der Maschinen zwingend ans nördliche Pistenende zu verlegen, womit die erforderliche Flughöhe am Punkt BS 376 gewährleistet ist, um die Rechtswende einzuleiten. BS 376 ist als fixer Wendepunkt im Betriebsreglement zu verankern und dessen Überfliegen in südliche Richtung als Regelverstoss zu ahnden (Prozeduren HOC6Y und BASUD6Y ausgenommen).

13)   Die Gewährleistung der Hindernisfreiheit im Staatsvertrag von 1949 ist exakt zu definieren und auf ein Mass zu begrenzen, womit eine weitere Zunahme der Flugimmissionen auf Schweizer Territorium verhindert wird. Insbesondere bei der Bestimmung von Flugrouten für Starts und Landungen und deren Nutzungsquoten ist der Schweiz, soweit ihr Hoheitsgebiet betroffen ist, ein paritätisches Mitbestim-

mungsrecht einzuräumen.

14)   Das bestehende SIL-Objektblatt Flughafen Basel-Mulhouse ist für ungültig zu erklären und ein neues zu verfassen. Darin ist der Flugverkehr verbindlich zu begrenzen, sodass den betroffenen Gemeinden die ihr zustehende Planungssicherheit langfristig gewährleistet wird. Diesen Gemeinden ist ein Mitwirkungsrecht einzuräumen.

15)   Der Bau einer zweiten Hauptpiste parallel zu Piste 15/33 ist zu verhindern, wozu insbesondere die Notenwechsel von 1997/98 zu kündigen sind. Statt einer Parallelpiste ist die Option aufzunehmen, bei Bedarf eine neue Piste so weit nördlich zu erstellen, dass die Agglomerationsräume Basel und Mulhouse umflogen werden können.

16)   Die Kostenbeteiligung am Bahnanschluss des EAP ist an Bedingungen zum Flugbetrieb zu knüpfen, die sicherstellen, dass im dicht besiedelten Schweizer Territorium keine überproportionale Zunahme von Überflügen erfolgt (gemessen am gesamtschweizerischen Flugverkehr). Das heisst, eine Auslagerung von Flugverkehr vom Flughafen Zürich an den EuroAirport ist zu verhindern. 

17)   Die institutionalisierten Doppelmandate Regierungsrat BS und Verwaltungsrat EAP sowie Verwaltungsrat und Mitglied tripartite Umweltkommission sind aufzuheben. Die Verwaltungsräte sind nicht nur nach ökonomischen, sondern auch nach ökologischen und aviatischen Kenntnissen zu wählen.   Die Vertretung von BAZL und DGAC im Verwaltungsrat, zumindest ihr Stimmrecht, ist aufzuheben.

18)   Die Fluglärmkommission ist so umzugestalten, dass sie ihrer Aufsichts- und Beratungsfunktion nachkommen kann und diese Aufgaben auch wirklich wahrnimmt. Die Vertretung der Bevölkerung ist auf Kosten der Verwaltungsvertreter BS und BL und vor allem der EAP-Vertreter zu erhöhen. Ihrem Namen gemäss ist sie einzig aus Schweizer Mitgliedern zusammenzusetzen und in ihrer Funktion gegenüber dem EAP der Commission Consultative de l'Environnement gleichzustellen.

19)   Klagen gegen den EuroAirport als binationales öffentlich-rechtliches Unternehmen müssen von Schweizer Seite in der Schweiz erhoben werden können.

20)   Auf Schweizer Territorium im an die DGAC delegierten Luftraum ist die Berechtigung auf finanzielle Unterstützung für Lärmschutzmassnahmen an 2008 (Einführung ILS33) vorbestandenen Bauten den französischen Rechtsgrundlagen mit einem Lärmgrenzwert von Lden 55 zu unterstellen. Die anfallenden Kosten sind vom EuroAirport zu tragen.