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15 LÄRM- UND ZEITORIENTIERTES GEBÜHRENSYSTEM |
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Quellen ---- PDF (mit Referenznummern als Lesezeichen) ---- nicht öffentlich [ ] siehe Links |
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Die Gebührenordnung obliegt dem Verwaltungsrat des EAP. Sie umfasst Landetaxen, Lärmtaxen, Emissionstaxen, Zeitzuschläge für Starts und Landungen, Dock-Gebühren für Ein- und Ausstieg, Busgebühren für den Passagiertransport zum frei stehenden Flugzeug, Park- und Tankgebühren für das Flugzeug und Passagierbgebühren bei Abflügen. Im Frachtgeschäft bestehen zusätzlich Frachttaxen und Fracht(ent)ladetaxen. Den Gebühren steht ein reich gestaltetes Rabattsystem gegenüber. Alle Gebühren (wie übrigens auch die Parkplatzgebühren für PWs) werden in zwei Ansätzen für den französischen bzw. den Schweizer Sektor erhoben, wobei die Preise in Schweizer Franken höher liegen als in Euro, wenn man von den realen Wechselkursen ausgeht. Die Landetaxen sind in drei verschiedenen Gewichtsklassen (bis 50 t, 51-100 t, über 100 t) jeweils nach dem offiziellen ACI-Noise Rating Index (Airports Council International) abgestuft. Dieser bezieht sich nicht auf absolute Lärmwerte einer Maschine, sondern bewertet die Lärmreduktion bei einzelnen Flugzeugtypen (unter Berücksichtigung verschiedener Triebwerke) nach dem Stand der Technik innerhalb der gleichen Gewichtsklasse 1. Das heisst, innerhalb einer ACI-Kategorie ist ein grosses Flugzeug wesentlich lauter als ein kleines, oder anders ausgedrückt, ein grosses Flugzeug einer besseren Lärmkategorie kann effektiv viel lauter sein als ein kleineres in einer schlechteren Lärmkategorie. Der EAP operiert heute noch mit der fünfstufigen ACI-Skala A-F, wobei er die beiden schlechtesten Kategorien E und F bis heute in einer Preisklasse zusammenfasst 2. Seit 2010 ist der ACI-Lärmindex aber in acht Kategorien unterteilt (R1-R8, wobei R1 = F und R6 = A) 3. Gegenüber der besten Kategorie (nach altem ACI-Lärmindex Kategorie A, heute R6) erhöht sich die Landegebühr in der schlechtesten Kategorie (ehemals E/F, heute R2/R1) am EAP gerade mal um 20 %. Eine Starttaxe wird nicht erhoben. 2005 wurde die Gebührendordnung für Flugzeuge um eine Lärmtaxe erweitert 4, womit ein Lärmschutzfonds zur Unterstützung von Schallschutzmassnahmen ausschliesslich auf französischem Territorium gespeist wird 5. Die Lärmtaxe ist ebenfalls in fünf Preisstufen unterteilt. Für die Lärmtaxe nimmt der EAP eine eigene Einteilung der Flugzeugtypen vor, die teils erheblich vom ACI-Lärmindex abweicht.
Die Lärmtaxe wird
nach folgender Formel berechnet:
Dank der Logarithmierung des Maschinengewichts trägt dieses nur unwesentlich zur Gebührenhöhe bei, obwohl die Grösse eines Flugzeugs seine Lärmemissionen erheblich beeinflusst. Der Lärmkoeffizient ergibt sich aus der EAP-Akustikgruppe. Die Lärmtaxe unterschied bis 2009 nur Tages- und Nachtstunden (06-22 Uhr bzw. 22-06 Uhr); seit 2009 wird die Lärmtaxe für drei der fünf Kategorien noch nach einzelnen Nachtstunden differenziert (22-24 Uhr und 05-06 Uhr bzw. 24-05 Uhr). Die Lärmtaxe wird aber nur auf Starts erhoben (Startzeitpunkt mass- gebend), wenngleich (oder gerade weil?) die grosse Mehrheit der Nachtflugbewegungen aus Landungen besteht. Das heisst, landet eine Maschine kurz vor Mitternacht und startet anderntags kurz nach 6 Uhr morgens, wird die Lärmtaxe nach Tagestarif verrechnet. Beim Tagestarif beträgt der Lärmkoeffizient einen Zehntel der Nachttarife. Damit entspricht die Lärmtaxe nicht dem französischem Erlass vom Februar 2009, worauf sich das EAP-Gebührensystem explizit beruft 6. Dieser sieht unter Anderem vor, dass die Lärmtaxe für Nachtlandungen mindestens 50 % höher sein müsse als für Landungen während der Tagesstunden. 2009 wurde eine zusätzliche Gebühr für Starts und Landungen in sensiblen Zeiten eingeführt 7. Der Zeit-Zuschlag für Landungen ist ein Drittel tiefer als jener für Starts, was wiederum ganz im Sinne der Express- und Frachtdienstleister sowie der am EuroAirport stationierten EasyJet-Flotte ist. In den drei Jahren 2011-2013 wurde dieser Zeitzuschlag schrittweise um insgesamt 50 % erhöht, um seine Lenkungswirkung zur Benützung von Tages- statt Nachtstunden und Werk- statt Sonntagen zu verstärken. Allerdings enthielt die Gebührenordnung 2013 gegenüber 2012 viele Preisreduktionen (erhöhte Rabatte, tiefere Passagier- gebühren, tiefere Gebühren für elektronische Infrastruktur), so dass der höhere Zeitzuschlag wenn nicht kompensiert, so doch stark abgefedert wurde 8 9. Trotz des Zeitzuschlags stieg der Nachtfluganteil zum Gesamtflugverkehr seit 2014 wieder überproportional an. 2017 wurde der Zeitzuschlag für Landungen neuerlich erhöht, um 25 % für die erste und um 50 % für die zweite Nachtstunde. Bemerkenswert ist aber, dass beim Zeitzuschlag (wie auch bei der Lärmgebühr) auch die schlechten ACI-Klassen R1-R3 aufgeführt sind, die gemäss Ministerialerlass vom 18.6.2015 10 zu Nachtstunden gar nicht mehr landen oder starten dürften. Es fragt sich, weshalb für Nachtbewegungen dieser Maschinen nicht ausschliesslich die sehr viel teurere Übertretungsgebühr gilt bzw. ob damit ein Instrument für eine grosszügige Erteilung von Ausnahmebewilligungen geschaffen werden soll. Jedenfalls landen und starten bis heute, nach Ablauf sämtlicher Übergangsfristen, nahezu jede Nacht Maschinen der ACI-Klassen R2 und R3. Nichtsdestotrotz wird seitens EuroAirport wie auch von der Fluglärmkommission beider Basel 11 das Gebührensystem als flankierende Massnahme zur Lärmminderung propagiert. |
15-01 Aircraft Noise Rating Index. Airports Council International (ACI), 2005 (S. 3): These limits are based on the maximum takeoff mass of an aircraft. Therefore the Index does not provide information about the absolute noise levels that people hear in the surroundings of an airport. It does give information about the status of an aircraft relative to the state of the art in noise reduction technology for aircraft with comparable takeoff mass. 15-02 Tariff regulations 2017. EAP 15-03 Aircraft Noise Rating Index. Airports Council International (ACI), 2010 (S. 3) 15-04 Tariff regulations 2005. EAP (S. 10) 15-05 Plan zur Lärmbekämpfung in der Umgebung des Flughafens Basel-Mulhouse. DGAC/EAP, 29. Apr. 2010 (S. 7)
15-06 Arrêté du 26 février 2009 modifiant l'arrêté du 24
janvier 1956 modifié fixant les conditions d'établissement et de
perception des redevances d'atterrissage et d'usage des dispositifs
d'éclairage à percevoir sur les aérodromes ouverts à la circulation
aérienne publique. NOR: DEVA0903992A (Art. 1): 15-07 Tariff regulations 2009. EAP 15-08 Tariff regulations 2012. EAP 15-10 Tariff regulations 2013. EAP 15-11 Arrêté du 18 juin 2015 modifiant l'arrêté du 10 septembre 2003 modifié portant restriction d'exploitation de l'aérodrome de Bâle-Mulhouse (Haut-Rhin) NOR : DEVA1508075A 15-12 Bericht über das Jahr 2016. Fluglärmkommission beider Basel, 14. April 2017 (S. 4) |
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