01  DELEGATION  DES  SCHWEIZER  LUFTRAUMS  FÜR  LANDE-  UND  STARTVERKEHR

 

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Im Staatsvertrag von 1949 ist vereinbart, dass die französische und die schweizerische Regierung dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einräumen, die mit andern Flughäfen gleicher Bedeutung vergleichbar ist  1.

Vom damaligen Flugbetrieb war ein kleines Gebiet auf Schweizer Seite in geringem Mass betroffen (Teile von Allschwil und Schönenbuch). Der Flughafen  wurde als Regional- und noch nicht als schweizerischer Landesflughafen taxiert, was sich in der Übertragung der bundesrätlichen Entscheidungsgewalt an den Regierungsrat von Basel-Stadt widerspiegelt  2 . Schweizerischer Landesflughafen wurde der EAP offiziell erstmalig 1997 genannt  3 .

Gemäss Staatsvertrag gelten für die Nahzone des Flughafens und besonders für die am Boden manövrierenden Luftfahrzeugen die französischen Luftverkehrsregeln  4.

Die Nahzone ist im Staatsvertrag räumlich nicht definiert. Der technische Dienst und somit der Flugbetrieb sind dem französischem Recht unterstellt  5.

Bundesseitig ist die Entscheidungskompetenz dem Bundesamt für Zivilluftfahrt übertragen  6, das im Einverständnis mit Basel-Stadt  7  für die Benützungsvorschriften des Flughafens und die Erstellung neuer Verbindungswege zum Flughafen sowie im Einverständnis mit Basel-Stadt und Basel-Landschaft  8  für die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke und dessen Massenplan zuständig ist.

Eine Delegation von Schweizer Luftraum an französische Behörden zum Zweck der Flugsicherung  ist nicht Bestandteil des Staatsvertrags. Ein solcher Akt erfolgte erst im November 1956  im Rahmen eines Briefwechsels zwischen dem damaligen Eidgenössischem Luftamt, dem Secrétariat d'état aux travaux publics et à l'aviation civile, dem Secrétariat générale à l'aviation civile et commerciale und der Direction de la navigation aérienne  9.Der delegierte Luftraum war immer noch kleinräumig beschränkt. Damit verbunden soll die Kompetenz sein, im delegierten Luftraum auch die Flugverfahren festzulegen, namentlich die An- und Abflugrouten. Im Lauf der Jahre wurde der delegierte Luftraum erweitert, denn in den Achtziger Jahren verlief die südliche Begrenzung ungefähr von Alle über Laufen, Nunningen, Liestal bis Pratteln.

Die nochmalige Erweiterung des delegierten Schweizer Luftraums bis Réclère - Les Cuisins - Glovelier - Courefaivre - Matzendorf - Niederbuchsiten - Neuendorf - Boningen - Hägendorf - Eptingen - Hölstein - Lausen - Arisdorf - Rheinfelden  entspricht mehr als einer Verdoppelung des früheren Territoriums. Bekannt gegeben hat sie das BAZL Anfang 2007  10  11. Zuvor wurde die Änderung in fliegerischen Kreisen in Vernehmlassung gegeben und gegenüber den Kantonen kommuniziert.

Zwar wird diese Luftraumdelegation vom BAZL nur als zeitweilig aktiv bezeichnet, de facto steht dem EAP der Luftraum aber zur Verfügung  12, wann immer er dies im Rahmen des ILS33-Abkommens für nötig erachtet.

Die vorangehend beschriebene räumliche Ausdehnung des delegierten Luftraums entspricht den Koordinatenangaben der DGAC 13. Die SIA weist eine noch grössere Luftraumdelegation aus: Im Dokument zu den Standard-Flugrouten  14 verläuft die südliche Begrenzung von Bassecourt aus nordöstlich an Moutier vorbei fast bis Deitingen und von dort nach Boningen. Diese Ausdehnung ist insofern realistischer, als die ILS33-Achse darin ungefähr mittig zu liegen kommt, was bei der von der DGAC ausgewiesenen Fläche nicht der Fall ist. Die räumliche Differenz in den beiden Versionen delegierten Luftraums führt zwangsläufig zur Frage, ob nur die zusätzliche Fläche (Bassecourt -Deitingen - Boningen) zeitweilig bei Nordwind am EAP aktiv und das ganze restliche Gebiet permanent der französischen Flugüberwachung übertragen ist, und falls ja, wann jene Luftraumerweiterung erfolgte. Selbst angesichts geringster Wahrscheinlichkeit kommt ferner auch die Frage auf, was mit dem für schweizerische Verhältnisse grossflächig fremd kontrollierten Luftraum im Kriegsfalle geschehen würde.

Das Abkommen zum ILS33 von 2006  15  ist vom BAZL und von der DGAC unterzeichnet, womit es sich um eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene handelt. Prof. Dr. iur. Kaspar Spoendlin sowie Dr. iur. Peter Ettler stellten darob die Gültigkeit der Rechtsgrundlagen für das ILS33-Landeverfahrens mit seinen negativen Auswirkungen auf die betroffene Region in Frage  16  17. Diesbezügliche Zweifel wurden auch 2005 in der gemeinsamen Stellungnahme der beiden Kantonsregierungen zur Vernehmlassung des ILS33-Verfahrens gegenüber dem BAZL geäussert  18.

 

01-01   Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim. 4. Juli 1949, Art. 2 Abs. 5:
Die beiden Regierungen verpflichten sich:
- dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht.

01-02   Staatsvertrag 1949, Art. 1 Abs. 4:  
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des Schweizerischen Bundesrates.

01-03   Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung). 486.21. 25. Nov. 1997

01-04   Staatsvertrag 1949, Art. 14 Abs. 1: 
Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manövrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln.

01-05   Staatsvertrag 1949, Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten        
1. Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste, die der französischen Regierung unterstellt sind.  
3. Er hat die französischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Er ist für deren Anwendung gleich wie seine Dienstchefs strafrechtlich verantwortlich und besitzt alle Vollmachten, die sich aus dieser Verantwortlichkeit ergeben.

01-06   Zusammenarbeits-Vereinbarung, 486.21. 25. Nov. 1997       
Art. 6. Soweit in dieser Vereinbarung die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind, erfolgen die erforderlichen Beschlüsse und Genehmigungen bundesseitig durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt und kantonsseitig durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft.

01-07   Zusammenarbeits-Vereinbarung, 486.21. 25. Nov. 1997:       
Art. 9. Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zuständig für:      
a) die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten);         
d) den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen (Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches);

01-08   Zusammenarbeits-Vereinbarung, 486.21. 25. Nov. 1997:       
Art. 8. Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zuständig für:     
a) die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke wie Projet d’intérêt général (PIG),Avant-projet de plan de masse (APPM), Massenplan (zu letzterem vgl. Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit auf schweizerischer Seite eine solche Genehmigung zu erfolgen hat;       
b) die Genehmigung von Entwürfen für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen oder von Entwürfen für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten).

01-09   Die Zuständigkeiten zur Festlegung der An- und Abflugrouten des Flughafens Basel-Mülhausen. Bundesamt für Zivilluftfahrt, 1. Dez. 1987 (S. 9, 11)

01-10   Luftraum für Flughafen Basel-Mülhausen in Vernehmlassung. UVEK, 15. Sept. 2006. www.bazl.admin.ch

01-11   Erweiterter Luftraum für Flughafen Basel-Mülhausen festgelegt. UVEK, 15. Feb. 2007. www.bazl.admin.ch

01-12   Luftraum für Flughafen Basel-Mülhausen nur während Anflügen aktiv. UVEK, 11. Dez. 2007. www.bazl.admin.ch

01-13   Traffic surveillance equipement on controlled aerodromes. AIC A23/09 France. DGAC, 27. Aug. 2009

01-14   Bâle Mulhouse. AD2 LFSB, Service de l'Information Aeronautique, AIP France, 8. Apr. 2010

 

01-15   Abkommen über die Pistennutzungsbedingungen und die Kontrolle der Massnahmen zur Minderung der Umwelt-Auswirkungen des Betriebes eines ILS auf Piste 34 des Flughafens Basel-Mulhouse. 10. Feb. 2006

01-16   Fragwürdige Rechtsgrundlage der intensiven Benützung des ILS33 für Südanflüge auf dem Flughafen Basel-Mulhouse. Schweizerischer Schutzverband gegen Flugemissionen, Herbst 2010

01-17   Gesuch von Dr. P. Ettler in Vertretung der Gemeinde Binningen an den Regierungsrat BL betr. Unterlassene Richtplanung bzw. unterlassene Koordination Sachplan Infrastruktur (SIL) / kantonaler Richtplan (ILS34-Anflug auf den Flughafen Basel-Mülhausen). 1. Juli 2005 (S. 5)

01-18   Stellungnahme der Regierungen von Basel-Landschaft und Basel-Stadt zum projektierten Instrumentenlandesystem für die Piste 34 am Flughafen Basel-Mulhouse. Regierungsratspräsidenten Basel-Stadt und Basel-Landschaft, 30. Aug. 2005 (S. 3)

 

unten:

Standard-Abflugverfahren (SID) in südlicher Richtung ab Piste 15 zu den Funkfeuern LUMEL, BASUD, HOC, ELBEG, STR und GTQ
(Quelle EAP)

Schweizer Territorium gelb eingefärbt

 

unten:

RNAV-Abflugverfahren LUMEL, BASUD und HOC (mit flächendeckendem Navigationssystem) in südlicher Richtung ab Piste 15, Inbetriebnahme Mitte 2014
(Quelle EAP)

Schweizer Territorium gelb eingefärbt

 

Luftbild (Google Earth): Delegation von Schweizer Luftraum an die französische Flugüberwachung inklusive Berechtigung, darin Start- und Landerouten festzulegen

weisse Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums in den Achtziger Jahren gemäss Angaben BAZL 1987

hellblaue Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums gemäss Angaben DGAC 2008

hellblau-rosa Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums gemäss Angaben BAZL 2007

 

 

   

unten: Delegation von Schweizer Luftraum an die französische Flugüberwachung inklusive Berechtigung, darin Start- und Landerouten festzulegen (Quelle BAZL)

violette Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums vor 2008

rosa Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums seit Einführung ILS33 (Ende 2007) 

 

ILS33-Schneise (Südlandungen)