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01 DELEGATION DES SCHWEIZER LUFTRAUMS FÜR LANDE- UND STARTVERKEHR |
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Quellen ---- PDF (mit Referenznummern als Lesezeichen) ---- nicht öffentlich [ ] siehe Links |
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Im Staatsvertrag von 1949 ist vereinbart, dass die französische und die schweizerische Regierung dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einräumen, die mit andern Flughäfen gleicher Bedeutung vergleichbar ist 1. Vom damaligen Flugbetrieb war ein kleines Gebiet auf Schweizer Seite in geringem Mass betroffen (Teile von Allschwil und Schönenbuch). Der Flughafen wurde als Regional- und noch nicht als schweizerischer Landesflughafen taxiert, was sich in der Übertragung der bundesrätlichen Entscheidungsgewalt an den Regierungsrat von Basel-Stadt widerspiegelt 2 . Schweizerischer Landesflughafen wurde der EAP offiziell erstmalig 1997 genannt 3 . Gemäss Staatsvertrag gelten für die Nahzone des Flughafens und besonders für die am Boden manövrierenden Luftfahrzeugen die französischen Luftverkehrsregeln 4. Die Nahzone ist im Staatsvertrag räumlich nicht definiert. Der technische Dienst und somit der Flugbetrieb sind dem französischem Recht unterstellt 5. Bundesseitig ist die Entscheidungskompetenz dem Bundesamt für Zivilluftfahrt übertragen 6, das im Einverständnis mit Basel-Stadt 7 für die Benützungsvorschriften des Flughafens und die Erstellung neuer Verbindungswege zum Flughafen sowie im Einverständnis mit Basel-Stadt und Basel-Landschaft 8 für die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke und dessen Massenplan zuständig ist. Eine Delegation von Schweizer Luftraum an französische Behörden zum Zweck der Flugsicherung ist nicht Bestandteil des Staatsvertrags. Ein solcher Akt erfolgte erst im November 1956 im Rahmen eines Briefwechsels zwischen dem damaligen Eidgenössischem Luftamt, dem Secrétariat d'état aux travaux publics et à l'aviation civile, dem Secrétariat générale à l'aviation civile et commerciale und der Direction de la navigation aérienne 9.Der delegierte Luftraum war immer noch kleinräumig beschränkt. Damit verbunden soll die Kompetenz sein, im delegierten Luftraum auch die Flugverfahren festzulegen, namentlich die An- und Abflugrouten. Im Lauf der Jahre wurde der delegierte Luftraum erweitert, denn in den Achtziger Jahren verlief die südliche Begrenzung ungefähr von Alle über Laufen, Nunningen, Liestal bis Pratteln. Die nochmalige Erweiterung des delegierten Schweizer Luftraums bis Réclère - Les Cuisins - Glovelier - Courefaivre - Matzendorf - Niederbuchsiten - Neuendorf - Boningen - Hägendorf - Eptingen - Hölstein - Lausen - Arisdorf - Rheinfelden entspricht mehr als einer Verdoppelung des früheren Territoriums. Bekannt gegeben hat sie das BAZL Anfang 2007 10 11. Zuvor wurde die Änderung in fliegerischen Kreisen in Vernehmlassung gegeben und gegenüber den Kantonen kommuniziert. Zwar wird diese Luftraumdelegation vom BAZL nur als zeitweilig aktiv bezeichnet, de facto steht dem EAP der Luftraum aber zur Verfügung 12, wann immer er dies im Rahmen des ILS33-Abkommens für nötig erachtet. Die vorangehend beschriebene räumliche Ausdehnung des delegierten Luftraums entspricht den Koordinatenangaben der DGAC 13. Die SIA weist eine noch grössere Luftraumdelegation aus: Im Dokument zu den Standard-Flugrouten 14 verläuft die südliche Begrenzung von Bassecourt aus nordöstlich an Moutier vorbei fast bis Deitingen und von dort nach Boningen. Diese Ausdehnung ist insofern realistischer, als die ILS33-Achse darin ungefähr mittig zu liegen kommt, was bei der von der DGAC ausgewiesenen Fläche nicht der Fall ist. Die räumliche Differenz in den beiden Versionen delegierten Luftraums führt zwangsläufig zur Frage, ob nur die zusätzliche Fläche (Bassecourt -Deitingen - Boningen) zeitweilig bei Nordwind am EAP aktiv und das ganze restliche Gebiet permanent der französischen Flugüberwachung übertragen ist, und falls ja, wann jene Luftraumerweiterung erfolgte. Selbst angesichts geringster Wahrscheinlichkeit kommt ferner auch die Frage auf, was mit dem für schweizerische Verhältnisse grossflächig fremd kontrollierten Luftraum im Kriegsfalle geschehen würde. Das Abkommen zum ILS33 von 2006 15 ist vom BAZL und von der DGAC unterzeichnet, womit es sich um eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene handelt. Prof. Dr. iur. Kaspar Spoendlin sowie Dr. iur. Peter Ettler stellten darob die Gültigkeit der Rechtsgrundlagen für das ILS33-Landeverfahrens mit seinen negativen Auswirkungen auf die betroffene Region in Frage 16 17. Diesbezügliche Zweifel wurden auch 2005 in der gemeinsamen Stellungnahme der beiden Kantonsregierungen zur Vernehmlassung des ILS33-Verfahrens gegenüber dem BAZL geäussert 18. |
01-01 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des
Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim. 4. Juli 1949, Art. 2 Abs. 5:
01-02 Staatsvertrag 1949, Art. 1 Abs. 4: 01-03 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung). 486.21. 25. Nov. 1997
01-04 Staatsvertrag 1949, Art. 14 Abs. 1:
01-05 Staatsvertrag
1949,
Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten
01-06 Zusammenarbeits-Vereinbarung,
486.21. 25. Nov. 1997
01-07 Zusammenarbeits-Vereinbarung,
486.21. 25. Nov. 1997:
01-08 Zusammenarbeits-Vereinbarung,
486.21. 25. Nov. 1997: 01-09 Die Zuständigkeiten zur Festlegung der An- und Abflugrouten des Flughafens Basel-Mülhausen. Bundesamt für Zivilluftfahrt, 1. Dez. 1987 (S. 9, 11) 01-10 Luftraum für Flughafen Basel-Mülhausen in Vernehmlassung. UVEK, 15. Sept. 2006. www.bazl.admin.ch 01-11 Erweiterter Luftraum für Flughafen Basel-Mülhausen festgelegt. UVEK, 15. Feb. 2007. www.bazl.admin.ch 01-12 Luftraum für Flughafen Basel-Mülhausen nur während Anflügen aktiv. UVEK, 11. Dez. 2007. www.bazl.admin.ch 01-13 Traffic surveillance equipement on controlled aerodromes. AIC A23/09 France. DGAC, 27. Aug. 2009 01-14 Bâle Mulhouse. AD2 LFSB, Service de l'Information Aeronautique, AIP France, 8. Apr. 2010 |
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01-15 Abkommen über die Pistennutzungsbedingungen und die Kontrolle der Massnahmen zur Minderung der Umwelt-Auswirkungen des Betriebes eines ILS auf Piste 34 des Flughafens Basel-Mulhouse. 10. Feb. 2006 01-16 Fragwürdige Rechtsgrundlage der intensiven Benützung des ILS33 für Südanflüge auf dem Flughafen Basel-Mulhouse. Schweizerischer Schutzverband gegen Flugemissionen, Herbst 2010 01-17 Gesuch von Dr. P. Ettler in Vertretung der Gemeinde Binningen an den Regierungsrat BL betr. Unterlassene Richtplanung bzw. unterlassene Koordination Sachplan Infrastruktur (SIL) / kantonaler Richtplan (ILS34-Anflug auf den Flughafen Basel-Mülhausen). 1. Juli 2005 (S. 5) 01-18 Stellungnahme der Regierungen von Basel-Landschaft und Basel-Stadt zum projektierten Instrumentenlandesystem für die Piste 34 am Flughafen Basel-Mulhouse. Regierungsratspräsidenten Basel-Stadt und Basel-Landschaft, 30. Aug. 2005 (S. 3) |
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unten:
Standard-Abflugverfahren (SID) in südlicher Richtung ab
Piste 15 zu den Funkfeuern
LUMEL, BASUD, HOC, ELBEG, STR und GTQ Schweizer Territorium gelb eingefärbt |
unten:
RNAV-Abflugverfahren LUMEL, BASUD und HOC (mit
flächendeckendem Navigationssystem) in südlicher Richtung ab Piste 15,
Inbetriebnahme Mitte 2014 Schweizer Territorium gelb eingefärbt |
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Luftbild (Google Earth): Delegation von Schweizer Luftraum an die französische Flugüberwachung inklusive Berechtigung, darin Start- und Landerouten festzulegen weisse Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums in den Achtziger Jahren gemäss Angaben BAZL 1987 hellblaue Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums gemäss Angaben DGAC 2008 hellblau-rosa Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums gemäss Angaben BAZL 2007 |
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unten: Delegation von Schweizer Luftraum an die französische Flugüberwachung inklusive Berechtigung, darin Start- und Landerouten festzulegen (Quelle BAZL) violette Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums vor 2008 rosa Markierung: Begrenzung des delegierten Luftraums seit Einführung ILS33 (Ende 2007) |
ILS33-Schneise (Südlandungen)
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